Die Gründe für das Ausbleiben einer Schwangerschaft können sehr unterschiedlich sein. Deshalb klären wir zunächst Ihre Ausgangslage professionell und umfassend ab. In Folge können wir eine Diagnose stellen und gemeinsam Ihre persönliche Therapie festlegen.
Eine genaue Aussage darüber, was eine auf Sie individuell abgestimmte Behandlung kosten wird, kann schlussendlich nur Ihr Arzt / Ihre Ärztin im persönlichen Gespräch treffen. Denn, ausschlaggebend hierfür ist die jeweilige medizinische Situation von Ihnen und Ihrem/Ihrer Partner/in.
Die Therapiekosten setzen sich aus den ärztlich angewiesenen Untersuchungen, Behandlungen und Zusatzaufwendungen zusammen. Diese können mehr und weniger umfangreich sein. Wichtig ist auch die Qualität des IVF-Zentrums, die Erfahrung der durchführenden Mediziner und Biologen, sowie die angewendeten Technologien. Und natürlich auch die Anzahl der Therapie-Zyklen: Je mehr Versuche bis zur Schwangerschaft benötigt werden, umso höher sind die Kosten. Deshalb gilt:
"Die günstigste Therapie ist jene, die möglichst im ersten Therapiezyklus zu einer intakten Schwangerschaft und Geburt eines gesunden Kindes führt."
Eine Kinderwunschbehandlung ist mit Kosten verbunden.
Inwieweit diese Kosten einer Kinderwunschbehandlung übernommen werden, hängt von unterschiedlichen Kriterien und Faktoren ab.
Die Zuzahlung (Finanzierung) oder anteilige Kostenerstattung/Beteiligung durch die Krankenkassen ist im Ländervergleich unterschiedlich:
→ Kostenübernahme/Krankenkassen für Patienten aus Deutschland
→ Kostenübernahme/Krankenkassen für Patienten aus der Schweiz
→ Kostenübernahme/Krankenkassen für Patienten aus Österreich
Gesetzlich und privat Krankenversicherte sind grundsätzlich berechtigt, sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in diesem Fall Österreich, behandeln zu lassen. Die Kosten werden durch die Versicherung nur erstattet, wenn die Behandlung nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) erlaubt ist bzw. die Behandlung nach dem dt. ESchG durchgeführt wird. Dieses ist z.B. nicht der Fall, wenn aus vielen Eizellen mehr Embryonen bis zum 5. Tag herangereift sind, als innerhalb des Zyklus transferiert werden sollen, und diese Blastozysten kryokonserviert werden müssen (EsbG § 1 Abs. 3). Ob die durchgeführte Behandlung im Einklang mit dem dt. ESchG steht und eine Kostenerstattung erfolgen kann, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Die Behandlung nach dt. ESchG ist bei Next Fertility IVF Prof. Zech in Bregenz möglich. Mit unserem Know How, unserer Expertise und der Erfahrung von über 40 Jahren können wir die Therapie nach dem dt. ESchG so gestalten, dass optimale Behandlungsergebnisse erzielt werden können. Abschließend möchten wir festhalten, dass das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz eines der liberalsten in Europa ist und dementsprechend die Therapie nach österreichischer Gesetzgebung mehr medizinische Möglichkeiten und Chancen einräumt.
Für gesetzlich Krankenversicherte ergeben sich die Voraussetzungen u.a. aus den Regelungen in § 27a SGB V. Danach muss die Behandlung vor Beginn von der Krankenkasse bewilligt werden. Die Partner müssen miteinander verheiratet sein. Auch gibt es Altersgrenzen: beide Partner müssen mindestens 25 Jahre alt sein, und die Frau darf nicht älter als 40 Jahre und der Mann nicht älter als 50 Jahre alt sein. Es werden höchstens drei Versuche für die IVF- oder die ICSI-Behandlung zu 50% gezahlt. Dass das Personenprinzip regelt, dass eine Krankenkasse nur diejenigen Kosten erstattet, die für die Behandlung ihres Versicherungsmitgliedes entstehen. Die Beihilfevorschriften verweisen auf die Regelungen der gesetzlichen Krankenkasse.
Bei Privatversicherten ist der Versicherungsvertrag maßgebend. Die Versicherungskonditionen können je Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein. Die jeweiligen Versicherungs- und Tarifbedingungen regeln, ob und wieweit die Kosten erstattet werden. Grundsätzlich ist keine vorhergehende Genehmigung erforderlich, auch wenn eine genaue Prüfung zu empfehlen ist! Auch müssen die Partner nicht miteinander verheiratet sein. Es gilt hier das Verursachungsprinzip. Die Krankenversicherung übernimmt die Leistungen, wenn ihr Versicherungsmitglied die Behandlung verursacht hat und die Behandlung eine 15%ige Erfolgsaussicht verspricht. Solange diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Anzahl der Versuche nicht beschränkt und die Kosten werden tarifgemäß zu 100% erstattet.
Probleme bei der Erstattung ergeben sich regelmäßig bei der Bewertung der Voraussetzungen von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen, vor allem dann, wenn beide Partner nicht gleich gesetzlich oder gleich privat versichert sind.
Bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche kann es hilfreich sein einen → Spezialisten beizuziehen.
Behandlungskosten für die In-vitro-Fertilisierung (IVF) und die intrazytoplasmische Spermieninjektion (ICSI) werden von der Grundversicherung in der Schweiz generell nicht gedeckt. Einige Zusatzversicherungen bieten jedoch begrenzte Leistungen für solche Behandlungen an.
Die obligatorische Gesundheits-Grundversicherung in der Schweiz deckt einige Basis-Leistungen im Zusammenhang mit Kinderwunschbehandlungen ab, wie zum Beispiel diagnostische Abklärungen, hormonelle Stimulationstherapien oder intrauterine Inseminationen (IUI). Dazu müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden - die Frau darf etwa das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Behandlungen im Ausland (auch EU) gelten zudem spezielle Regelungen.
Es ist zu empfehlen, sich direkt bei der Krankenkasse über mögliche Unterstützungsleistungen zu informieren.
Next Fertility IVF Prof. Zech in Bregenz ist eine Klinik mit Fonds-Vertrag. Unsere Patienten können den IVF-Fonds in gleicher Weise in Anspruch nehmen wie in anderen vergleichbaren Krankenanstalten. Für Patienten entstehen dabei die gleichen Kosten.
Der Österreichische IVF-Fonds besteht beim Bundesministerium für Gesundheit und trägt zur finanziellen Entlastung von ungewollt kinderlosen Paaren bei, die nur mit medizinischer Hilfe schwanger werden können. Die Kosten werden übernommen, wenn das Kinderwunschpaar bestimmte Voraussetzungen erfüllt (siehe FAQ), und die Behandlung bei einem Vertragspartner (z.B. Next Fertility IVF Prof. Zech Bregenz) erfolgt. Mitfinanziert werden IVF, ICSI, Kryozyklus und MESA/TESA/TESE. Nicht unterstützt werden die Kosten für eine Insemination (IUI) oder Behandlungen, bei denen Samenspenden oder Spendereizellen verwendet werden. Auch nach einer vorausgegangenen Sterilisation einer der beiden Partner werden keine Kosten für eine Kinderwunschbehandlung übernommen.
Unser Kinderwunschzentrum in Bregenz (Next Fertility IVF Prof. Zech Bregenz) ist eine IVF-Fonds-Krankenanstalt. Wir sind daher vertraglich durch das BMSGPK (Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) dazu berechtigt, Patienten in Bregenz den österreichischen IVF-Fonds anbieten zu können. Vom IVF-Fonds werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen 70% der Kosten für Maßnahmen der In-vitro-Fertilisierung (IVF) getragen. In diesen Fällen muss nur der 30%ige Selbstbehalt vom ansuchenden Paar übernommen werden.
Tarife und Selbstkostenanteile für Kinderwunschbehandlungen gem. IVF-Fonds-Gesetz Österreich:
Alter der Frau | Behandlung mit IVF | Behandlung mit ICSI | ||
---|---|---|---|---|
Tarif | Selbstkostenanteil (30%) | Tarif | Selbstkostenanteil (30%) | |
unter 35 Jahre | 3.175,48 3175 | 952,64 953 | 3.515,76 3516 | 1.054,73 1055 |
35 - 40 Jahre | 3.388,96 3389 | 1.1016,69 1107 | 3.729,24 3729 | 1.118,77 1189 |
über 40 Jahre | keine Kostenübernahme durch IVF-Fonds | keine Kostenübernahme durch IVF-Fonds | ||
(Preise in der Tabelle in Euro exkl. USt. Quelle: Broschüre "Wir möchten ein Baby", Herausgegeben vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Ausgabe 17. Juni 2024). Für IMSI keine Kostenübernahme durch IVF-Fonds. |
Therapien, bei denen Kinderwunschpaare den österreichischen IVF-Fonds beantragen, sind gesetzlich reglementiert und österreichweit für alle Kinderwunschzentren vereinheitlicht. Auch zwischen öffentlichen/staatlichen Krankenhäusern und privaten Kinderwunschzentren sind nur geringe Unterschiede erlaubt. Für den Fonds müssen bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme (z.B. Alter, Wohnort, Vorversuche, medizinische Indikationen) vorliegen, und auch die Behandlungsoptionen sind vorgegeben. Erweiterte Behandlungsoptionen werden im IVF-Fonds-Gesetz nicht berücksichtigt.